Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SKAT-Blechtechnik GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Die Bestellung gilt als vorbehaltlose Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber Verbrauchern gelten, sofern dies gesetzlich zulässig ist, ebenfalls die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Klauseln gegenüber Verbrauchern nicht anwendbar sein, so gilt anstelle der nicht anwendbaren Regelung die gesetzliche Bestimmung. Die Geltung der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
3. Sofern etwas nicht durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein sollte, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Kundenbezogene Daten werden auf unserer Datenbank gespeichert und ausschließlich für interne Zwecke verwendet.
5. Der Besteller verpflichtet sich, von uns als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
6. Alle Vertragsabreden und Anzeigen, die der Besteller gegenüber der Firma oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Mit Ausnahme ausdrücklicher Festangebote sind unsere Angebote stets unverbindlich und freibleibend.
2. Bestellungen und alle sonstigen Abmachungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt regelmäßig innerhalb von 7 Tagen.
3. Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind unverbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Leistungsangaben können nur als Richtwerte dienen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen- oder Schreibfehler sind für uns nicht bindend und begründen keinen Anspruch auf Erfüllung.
4. Der Besteller übernimmt Haftung für die Richtigkeit und Verbindlichkeit der von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Gegenstände. Insbesondere mündliche Äußerungen über Abmessungen, Toleranzen und sonstige Angaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
5. An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für vertrauliche Unterlagen. Sie dürfen ohne Zustimmung der Firma weder Dritten zugänglich gemacht werden noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzusenden.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise in Euro. Sie gelten ab Werk und schließen Kosten der Verpackung und der Lieferung sowie die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer nicht mit ein.
2. Preise oder Zuschläge die über EXW hinausgehen, also insbesondere für DDP, FOB-, CFR-, CIF- usw. -lieferung sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen.
3. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
4. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoff- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Bedingungen anzupassen.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7. Die Kosten der Inbetriebsetzung, insbesondere für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller. Dies gilt insbesondere für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sowie die Beförderung der Werkzeuge werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar, es sei denn auf der Rechnung ist etwas Abweichendes vereinbart. Die Zahlungen sind in bar oder frei auf unsere Zahlstellen zu entrichten. Schecks und Wechsel bedürfen der vorherigen gegenseitigen Vereinbarung.
2. Bei verspäteter Zahlung gelten, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, die gesetzlichen Verzugsregeln.
3. Werden gewährte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, sind wir sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist dabei nur zulässig, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Im Falle der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Insolvenz, wird der vereinbarte Kaufpreis, trotz eventuell abweichender Vereinbarungen, sofort zur Zahlung fällig. Alternativ sind wir berechtigt eine hinreichende Sicherung des Zahlungsanspruches zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
V. Lieferzeit
1. Ist kein fester Liefertermin vereinbart, erfolgt die Lieferung regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss unter Berücksichtigung der übrigen vertraglich vereinbarten Bedingungen. Ohne weitere Zusicherung sind die Termine nur annähernd.
2. Die Lieferung erfolgt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtung der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen), beide Teile über die Bedingungen des Geschäftes einig sind und der Besteller – soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist – seinen Pflichten nachgekommen ist.
3. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung, ohne das sich für den Besteller daraus Schadenersatzansprüche ergeben. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder nachträgliche Änderungen der Bestellung erfolgen sowie bei allen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben.
4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen unserer Firma, so sind wir berechtigt bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz zu verlangen oder dem Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung zu setzen und zu erklären, dass wir den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den Fall der Kündigung steht uns neben unseren bis dahin entstandenen Kosten ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zu.
5. Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend mit einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen. Die Lagerung berechnen wir mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Nach fruchtlosem Ablauf einer Monatsfrist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß § 4 entsprechend.
VI. Gefahrübergang und Versand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr geht mit der Absendung bzw. Abholung aus dem Werk auf den Besteller über.
2. Die Art und Umsetzung des Versandes erfolgt, falls keine besondere Vereinbarung vorliegt, nach billigem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für einen kürzeren oder billigeren Weg zu übernehmen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware des Vertragsverhältnisses bereits bezahlt wurde.
2. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
3. Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur in ordnungsgemäßem Geschäftsvorgang verfügen; andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein die Dritten auf die an dem Liefergegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention hat der Besteller zu tragen, soweit der Dritte nicht zur Erstattung in der Lage ist.
5. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Wir behalten uns jedoch vor, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen.
6. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für unsere Firma. Der Besteller verwahrt den aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand für unsere Firma mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
7. Im Falle der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.
8. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller diesbezüglich Alleineigentum an der Neuware erwirbt, ist sich der Besteller mit uns darüber einig, dass uns der Besteller Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Die Neuware gilt in Höhe des erworbenen Eigentumsanteils als Vorbehaltsware.
9. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
VIII. Gewährleistung, Haftung
1. Bei Vorliegen eines Mangels, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.
2. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dagegenstehen – in 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes.
3. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfang, in dem der Zulieferer uns gegenüber Gewähr übernommen hat. Auf Verlangen des Bestellers werden ihm die eingeräumten Gewährleistungsrechte des Zulieferers jederzeit mitgeteilt.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich bei uns schriftlich zu rügen; versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Anderenfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß angenommen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5. Im Falle des Vorliegens eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller Minderung oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit unserer Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Unsere Firma ist darüber jedoch sofort zu verständigen.
7. Von der Gewährleistung sind solche Schäden ausgeschlossen, die durch falsche Montage oder Inbetriebnahme des Besteller bzw. Dritter, falsche Bedienung, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse sowie durch natürliche Abnutzung des Bestellers oder Dritter entstanden sind.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.
9. Ansprüche des Bestellers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung unserer Firma sowie durch Erfüllungsgehilfen sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
10. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen Mangels ab Übergabe der Sache.
11. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Vorstehende Ziffer VIII gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
IX. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Nummer 3 etwas anderes ergibt.
2. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile, falls ein Verbraucher nicht beteiligt ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.